je nach Fassung der BauNVO unterschiedlich zu beurteilen ist. Solche so genannten Schichtenbebauungspläne sind in der Praxis schwer zu handhaben und sorgen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben auf Seiten von Bauwerbern oftmals für Verwirrung: Was auf der einen Straßenseite zulässig ist, soll auf der anderen unzulässig sein? Hier sind Streitigkeiten programmiert, die man jedoch auf Ebene der Bauleitplanung angemessen lösen kann.
Die Stadt Sonthofen hat sich deshalb dazu entschieden, den Bebauungsplan Nr. 41 "An der Eisenschmelze" zu ändern. Ziel dieser Änderung ist es, Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Spielotheken auszuschließen, um die Attraktivität des Plangebietes zu erhalten und eine potentiell mögliche Abwanderung von vorhandenen Gewerbebetrieben zu vermeiden. Damit verbunden wurde der Plan auch dahin gehend geändert, dass nun mehr einheitlich die aktuelle Fassung der BauNVO anzuwenden ist. So kann gewährleistet werden, dass auf Grund einer eindeutigen Rechtslage eine von der Stadt Sonthofen gewünschte Entwicklung des Plangebietes stattfinden kann.
Projekt-Daten:
- 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "An der Eisenschmelze"
- Geltungsbereich 8,77 ha
- Verfahrensart: Verfahren nach § 13 BauGB
- Stadt Sonthofen
- Ablauf: Aufstellungsbeschluss: 08.06.2010, Billigungs- und Auslegungsbeschluss 18.11.2010,
Satzungsbeschluss: 14.04.2011
Leistungen Büro Sieber:
- Änderung eines Bebauungsplanes mit differenziertem Ausschluss von Vergnügungsstätten